Aktuelles aus dem Sozialrecht -aktualisiert-

Grundsätzlich bedarf es bei Krankentransporten und Krankenfahrten mit dem Taxi oder Mietwagen zur ambulanten Behandlung einer vorherigen Genehmigung durch die jeweilige Krankenkasse. Dies gilt auch für Fahrten zur onkologischen Strahlentherapie/Chemotherapie.

Seit dem 1. Januar 2019 ist die Genehmigungspflicht bei Krankenfahrten zu einer ambulanten fachärztlichen Behandlung entfallen bzw. wird als gegeben vorausgesetzt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

– Pflegegrade 3, 4 und 5 (plus dauerhaft eingeschränkte Mobilität)
– Schwerbehinderung mit Merkzeichen „aG“, „BI“ oder „H“ im Ausweis
– vergleichbare Beeinträchtigung der Mobilität nach der Krankentransport-Richtlinie

Die Genehmigungspflicht bei Krankentransporten bleibt bestehen.
Krankentransporte werden eigens mit einem dafür vorgesehenen Krankentransportwagen gefahren und setzen voraus, dass während der Fahrt eine medizinisch-fachliche Betreuung notwendig ist. Dies ist vom behandelnden Arzt zu verordnen.

Krankenfahrten sind Fahrten mit einem Taxi oder einem privaten Wagen, Mietauto, o. ä.

Wenn Sie nicht sicher sind, ob bei Ihnen der Fall einer Befreiung der Genehmigungspflicht vorliegt, kontaktieren Sie bitte Ihre Krankenkasse.

Bundesverband Kehlkopf- und Kopf-Hals-Tumore e. V.